Widerruf verbundene Geschäfte

Widerruf verbundene Geschäfte
Nach dem Widerruf ist vor dem Widerruf - oder wie es Rechtsanwalt Markus Jansen in einer Veröffentlichung anmerkte: "Es ist noch nicht vorbei!" Zwar kann seit dem 21. Juni 2016 kein Widerruf mehr auf Basis falscher Widerrufsbelehrungen gefordert werden, allerdings gilt das nur für so genannte Verbraucherdarlehen im Immobilienbereich. Weiterhin widerrufbar sind z.B. Darlehen, mit denen verbundene Geschäfte, also z.B. Kapitalanlagen finanziert wurden.

Die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs bei sog. verbundenen Geschäften beschäftigt am 31. Mai den Bundesgerichtshof (Az.: 511/15). Es geht um die Klage eines Anlegers, der mit einem Darlehen seine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft zum Teil finanziert hat.
 

„Damit wird ein ganz anderer Punkt als üblich beim Widerruf von  Verbraucherdarlehen, die z.B. für die Immobilienfinanzierung verwendet wurden, beleuchtet. Es geht um die Frage, ob nun das gesamte verbundene Geschäft, sprich Darehenund Fondsbeteiligung, rückabgewickelt werden kann“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Anwaltskanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte in Neuss.

Im Oktober 2014 hatte sich der Kläger an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die Finanzierung brachte er nur zur Hälfte aus eigenen Mitteln auf, für den Rest nahm er ein Darlehen bei der Bank auf. Das Darlehen hatte er 2010 vollständig getilgt; rund vier Jahre später widerrief er den Darlehensvertrag. Mit seiner Klage verfolgte er die Rückzahlung des Darlehens zzgl. eines Nutzungsentgelts in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz Zug um Zug gegen die Abtretung seiner Beteiligung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage teilweise statt und sprach dem Verbraucher einen Teil des verlangten Betrags nebst Nutzungsentgelt in Höhe von 1,3 Prozent über den Basissatz gegen die Abtretung  aller Rechte aus der Beteiligung zu.

Mehr Informationen: https://www.jusra.de/bankrecht-kapitalmarktrecht