Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung der Verträge zumeist auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demnach können Darlehensnehmer ein Darlehen zehn Jahre nach dem vollständigen Erhalt kündigen. Ob sich Bausparkassen überhaupt auf diese gesetzliche Regelung, die eigentlich dem Verbraucherschutz dienen soll, berufen können, ist rechtlich äußerst umstritten. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart können sie das nicht. Während das OLG Bamberg zu der gleichen Ansicht gekommen ist, haben andere Oberlandesgerichte bisher zu Gunsten der Bausparkassen entschieden. „Damit Rechtsklarheit herrscht, ist es zu begrüßen, wenn demnächst der BGH eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung trifft“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Unterstützung erhalten die Bausparer nun von zwei Juristen des „House of Finance“ der Frankfurter Goethe-Universität. Wie die F.A.Z. berichtet, sprechen auch sie sich gegen ein Sonderkündigungsrecht der Bausparkassen aus. Denn es gehöre zu den ureigenen Aufgaben der Kreditinstitute das Risiko von Zinsänderungen zu berücksichtigen. Daher könne es nicht angehen, dass den Kreditinstituten in einem ungünstigen Zinsumfeld ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werde. In einem besseren Zinsumfeld würden sie ja auch die Gewinne einstreichen.
Rechtsanwalt Jansen: „Diese Auffassung ist nur zu unterstützen. Denn auf die Idee alte hoch verzinste Bausparverträge zu kündigen, sind die Bausparkassen erst in der aktuellen Niedrigzinsphase gekommen. Zuvor wurden die Kunden heftig umworben. Das Zinsrisiko kann nicht einfach auf die Verbraucher abgewälzt werden.“
Mehr Informationen: https://www.jusra.de/bankrecht-kapitalmarktrecht