Wieder einmal landet eine umstrittene Klausel einer Bank vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH muss am 25. Oktober entscheiden, ob die Deutsche Bank eine Pauschale für eine geringfügige Kontoüberziehung verlangen darf (Az.: XI ZR 9/15).
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte der Klage des Dachverbands der Verbraucherzentralen bereits stattgegeben (Az.: 1 U 170/13). Demnach ist die Klausel der Deutschen Bank, in der sie pauschal einen Mindestbetrag von 6,90 Euro für eine geringfügige geduldete Überziehung des Kontos verlangt, sittenwidrig. Diese Pauschale stehe in keinem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und benachteilige den Kunden unangemessen. Über die Revision der Bank muss nun der BGH entscheiden.
Die Deutsche Bank hatte in den „Bedingungen für geduldete Überziehungen“ auszugsweise folgende Klausel verwendet:
"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen.
(…)
8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen."
Nach Ansicht des Dachverbands der Verbraucherzentralen sei diese Klausel eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle unterliege. Diese Klausel sei aber unwirksam, da sie die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der OLG folgte dieser Argumentation. Denn wenn die unter Punkt 5 vereinbarten Zinsen unter dem Betrag von 6,90 Euro blieben, ließe sich die Bank ihren Aufwand extra vergüten. Eine Zusatzgebühr bei geringfügigen Überziehungen führe dazu, dass die Bank eine Gegenleistung fordere, die in keinem Verhältnis mehr stehe und eine exorbitante Höhe erreiche. Derartige Entgeltklauseln seien gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, so das OLG.
„Der BGH wird nun eine endgültige Entscheidung treffen. In der Vergangenheit haben die Karlsruher Richter Klauseln zu Bearbeitungsgebühren schon für unwirksam erklärt. Fällt die Entscheidung wieder für die Verbraucher aus, können sie sich die zu viel gezahlten Gebühren zurückholen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte in Neuss.
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